Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Erbringung von ingenieurtechnischen Leistungen


1. Geltung der AGB und Abweichungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG.
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2. Angebote, Nebenabreden
Die Angebote der Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angebotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorarordnung berechtigt die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
Enthält eine Auftragsbestätigung der Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftragnehmer genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3. Auftragserteilung
Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
Die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
Die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
Die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen.

4. Gewährleistung und Schadenersatz
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
Die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG hat ihre Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.

5. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Bei Verzug der Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich, die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu honorieren.

6. Honorar
Dem Honoraranspruch der Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG liegen die von der Bundesregierung herausgegebenen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und deren Leistungsbilder zugrunde.
Sämtliche Honorare werden in Euro erstellt.
In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, diese wird in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

7. Haftung
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der AN unbeschränkt.
Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des AN dem Grunde und der Höhe nach auf den Schadensumfang, der dem Grunde und der Höhe nach durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder hätte objektangemessen gedeckt werden können.
Im Fall der Inanspruchnahme kann der AN verlangen, dass zunächst ihm die Nachbesserung oder Schadensbeseitigung übertragen wird.

8. Geheimhaltung
Die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
Nach Durchführung des Auftrages ist die Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9. Urheberrechte
Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und dergleichen der Ingenieure Tomshöfer und Partner PartG sind urheberrechtlich geschützt.
Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch dritte oder den Auftraggeber selbst.
Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftrageber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

10. Verjährung
Für die Verjährung der Ansprüche des AG gegen den AN ist die gesetzliche Regelung maßgebend (5 Jahre nach § 636 BGB), es sei denn, die Parteien haben im Vertrag Abweichendes vereinbart.
Beginn der Verjährung:
1. Ist dem AN das gesamte Leistungsbild des § 33 HOAI übertragen, so beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte mit der Abnahme des Werkes.
2. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus dem Leistungsbild 9 beginnt mit der Vollendung dieses Leistungsbildes, längstens jedoch nach 5 Jahren nach Abnahme der Bauleistung.
Werden dem AN nur einige Grundleistungen übertragen, beginnt die Verjährung mit deren Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung der Leistung.
Die Verjährung des Honoraranspruches beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abschlags- oder Honorarschlussrechnungen übergeben worden sind.

11. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug zu zahlen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.

13. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden erfolgen schriftlich.
Soweit in diesem Vertrag bestimmte Honorarordnungen zitiert sind, gelten bei Inkrafttreten neuer Honorarordnungen deren Bestimmungen sinngemäß.
Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt, wenn davon auszugehen ist, dass diese Regelungen auch ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil getroffen worden wären. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt dann, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Gesetzes am nächsten kommt.